Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) von Reachery
Stand: 01.01.2025
—
Präambel
(1) Diese AGB liegen jeglicher Geschäftstätigkeit von Reachery zugrunde. Der jeweilige Auftraggeber wird in diesen AGB als „Kunde“ bezeichnet. Vorbehaltlich ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Abweichung hiervon werden eventuelle allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Reachery schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit Reachery in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, ganz gleich ob als Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann (§§ 1 ff. HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder als Freiberufler zu handeln.
—
§ 1 Definitionen
(1) „LinkedIn-Dienstleistungen“ bedeutet die von Reachery angebotenen Services zur Optimierung der Präsenz von Personen oder Unternehmen auf der Plattform LinkedIn. Dies umfasst unter anderem die Erstellung und Optimierung von LinkedIn-Profilen, die Entwicklung von Content-Strategien sowie Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit und Reichweite auf LinkedIn.
(2) „Laufzeitvertrag“ meint einen zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit, gegebenenfalls mit einer Mindestlaufzeit, geschlossenen Vertrag, bei dem Reachery an den Kunden Leistungen zu erbringen hat. „Einzelvertrag“ dagegen meint einen ebensolchen Vertrag, bei dem Reachery entweder einmalig oder für eine fest definierte Zeit Leistungen erbringt. Zwischen den Parteien können mehrere unterschiedliche und Mischverträge bestehen.
—
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Die konkret von Reachery zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den zwischen Reachery und dem Kunden abgestimmten und vom Kunden unterzeichneten Auftragsformularen inklusive gegebenenfalls vorhandener Aufnahmeprotokolle.
(2) Wenn und soweit der Kunde von Reachery Leistungen wünscht, die über den nach Absatz (1) vereinbarten Rahmen hinausgehen („Zusatzleistungen“), und wenn und soweit zur Vergütung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden diese Zusatzleistungen nach den üblichen Sätzen vergütet (vgl. § 7 Abs. 2).
—
§ 3 Vertragsschluss
Verträge zwischen den Parteien kommen zustande, indem der Kunde Reachery schriftlich mit Leistungen beauftragt und Reachery dieses Angebot annimmt oder diesem Vertragsangebot nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen widerspricht.
—
§ 4 Konkretisierung, Abstimmungsschleifen, Änderungswünsche
(1) Leistungen, die vom Kunden freigegeben bzw. abgenommen werden müssen, z. B. die Erstellung oder Optimierung eines LinkedIn-Profils, erfordern regelmäßig die Konkretisierung von Wünschen des Kunden, ggf. durch Lieferung von Inhalten (in aller Regel von Text- und/oder Bildmaterial) oder Festlegung von Designpräferenzen. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei solchen Leistungen, soweit ein Festpreis vereinbart ist, 2 (zwei) Abstimmungs- bzw. Anpassungsschleifen im Festpreis enthalten; darüber hinausgehende Tätigkeiten sind nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen zu vergüten.
(2) Soweit der Kunde Änderungen bereits konkret vereinbarter Leistungen wünscht („Änderungswünsche“), wird Reachery gegen Vergütung nach den vereinbarten Sätzen den durch den Änderungswunsch entstehenden Aufwand und die Machbarkeit prüfen und den Kunden möglichst kurzfristig über den finanziellen und zeitlichen Änderungsrahmen informieren. Soweit möglich und notwendig, wird Reachery dem Kunden ein entsprechendes Angebot für die Umsetzung der Änderungswünsche unterbreiten.
—
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Reachery alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere Zugangsdaten zu bestehenden LinkedIn-Profilen, Unternehmensinformationen, Logos, Bilder und sonstige relevante Inhalte.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen. Der Kunde stellt Reachery von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
—
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die von Reachery zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den im jeweiligen Auftragsformular festgelegten Preisen. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Beträge netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei von Reachery zu erbringenden Leistungen, die eine Mitwirkung des Kunden erfordern, wird die gesamte Vergütung fällig, wenn der Kunde die erforderliche Mitwirkung für eine Zeit von mindestens 30 (dreißig) Tagen schuldhaft unterlässt.
(4) Verzugszeiten sind mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Für jede Mahnung und jede vom Kunden verschuldete Rückbuchung einer Lastschrift stellt Reachery dem Kunden eine Pauschale von 20 € netto in Rechnung, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass Reachery tatsächlich ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(5) Wenn der Kunde eine Auftragsstornierung innerhalb der Laufzeit wünscht, kann dieser nur mit Stornierungskosten zugestimmt werden. Da Reachery die notwendigen Strategien und Bemühungen bereits geleistet hat, sind 75 % des Auftragsvolumens als Stornierungskosten zu zahlen.
—
§ 7 Nutzungsrechte und Urheberhinweis
(1) Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, räumt Reachery dem Kunden Nutzungsrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden und vom Kunden entweder abgenommenen oder produktiv genutzten Werken nach Maßgabe der folgenden Absätze ein. An nicht genutzten oder nicht abgenommenen Werkteilen, Skizzen und sonstigen Zwischenergebnissen behält sich Reachery sämtliche Nutzungsrechte vor.
(2) Bei Einzelverträgen wird dem Kunden ein dauerhaftes, bei Laufzeitverträgen ein auf die Vertragsdauer beschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang und die Arten der eingeräumten Nutzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
(3) Bei Einzelverträgen ist die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Zahlung der jeweils auf das Werk oder den Anteil entfallenden vereinbarten Vergütung aufschiebend bedingt.
(4) Unabhängig von etwaigen von den obigen Klauseln abweichenden individuellen Vereinbarungen behält sich Reachery auch bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ein einfaches Nutzungsrecht zur Weiterentwicklung des jeweiligen Werkes und zur Nutzung des Werkes für Werbezwecke vor.
—
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Reachery.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.